§ 289 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2008 bis 31.12.9999

§ 289. (1) Eine Verordnung der Gemeinde nach § 286 Abs. 1 ist zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird. Eine solche Verordnung darf die Ermächtigung enthalten, mit der Durchführung eines Marktes oder aller Märkte einen Dritten zu betrauen.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird;

2.

die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine);

3.

die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden.

Stand vor dem 26.02.2008

In Kraft vom 19.03.1994 bis 26.02.2008

§ 289. (1) Eine Verordnung der Gemeinde nach § 286 Abs. 1 ist zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird. Eine solche Verordnung darf die Ermächtigung enthalten, mit der Durchführung eines Marktes oder aller Märkte einen Dritten zu betrauen.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird;

2.

die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine);

3.

die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten