§ 288 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 286 bis 294, 368 Z 13 sowie Z 14, soweit Z 14 die §§ 286 bis 294 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten.

(2) Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(3) Die Gewerbetreibenden haben beim Feilbieten und beim Verkauf der Waren auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt die Verständigung über die Eintragung im GewerberegisterGISA (§ 340 Abs. 1) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.

Stand vor dem 26.03.2015

In Kraft vom 01.08.2002 bis 26.03.2015

(1) Die §§ 286 bis 294, 368 Z 13 sowie Z 14, soweit Z 14 die §§ 286 bis 294 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten.

(2) Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(3) Die Gewerbetreibenden haben beim Feilbieten und beim Verkauf der Waren auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt die Verständigung über die Eintragung im GewerberegisterGISA (§ 340 Abs. 1) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.

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