§ 373f GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaatin einem Herkunftsmitgliedstaat (§ 373d Abs. 2) erworbenen Berufsqualifikation, hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen

(§ 13), hinsichtlichzum Nachweis seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit zum Nachweis der Zuverlässigkeit die NachweiseUnterlagen und Bescheinigungen vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 373a. Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(2) Im Falle der Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EUPersonen, die auf Grundlage eines Verfahrens nach den §§ 373a, 373c, 373d oder des EWR373e zur Ausübung einer reglementierten gewerblichen Tätigkeit berechtigt sind, dürfen ihre in ihrem Heimat- oder HerkunftsstaatHerkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, zu führen. Dies gilt jedoch im Falle der Niederlassung in Österreich nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Heimat- oder HerkunftsstaatHerkunftsmitgliedstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist § 20 anzuwenden.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 27.02.2008 bis 17.01.2016

(1) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaatin einem Herkunftsmitgliedstaat (§ 373d Abs. 2) erworbenen Berufsqualifikation, hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen

(§ 13), hinsichtlichzum Nachweis seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit zum Nachweis der Zuverlässigkeit die NachweiseUnterlagen und Bescheinigungen vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 373a. Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(2) Im Falle der Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EUPersonen, die auf Grundlage eines Verfahrens nach den §§ 373a, 373c, 373d oder des EWR373e zur Ausübung einer reglementierten gewerblichen Tätigkeit berechtigt sind, dürfen ihre in ihrem Heimat- oder HerkunftsstaatHerkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, zu führen. Dies gilt jedoch im Falle der Niederlassung in Österreich nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Heimat- oder HerkunftsstaatHerkunftsmitgliedstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist § 20 anzuwenden.

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