§ 365d GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999

Die Gewerbebehörden sind berechtigtDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß §§ 365 § 127 Abs. 1 und 365c einzurichtenden Gewerberegister automationsunterstütztnäher zu führen.bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:

1.

Die Reiseleistungsausübungsberechtigung,

2.

den Umsatz,

3.

die Art und Höhe der Sicherheitsleistung,

4.

den die Sicherheit gewährenden Versicherer oder Garanten,

5.

das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 und 2 vornehmende Unternehmen,

6.

die Zahlungsmodalitäten.

Stand vor dem 26.03.2015

In Kraft vom 01.07.1996 bis 26.03.2015

Die Gewerbebehörden sind berechtigtDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß §§ 365 § 127 Abs. 1 und 365c einzurichtenden Gewerberegister automationsunterstütztnäher zu führen.bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:

1.

Die Reiseleistungsausübungsberechtigung,

2.

den Umsatz,

3.

die Art und Höhe der Sicherheitsleistung,

4.

den die Sicherheit gewährenden Versicherer oder Garanten,

5.

das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 und 2 vornehmende Unternehmen,

6.

die Zahlungsmodalitäten.

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