§ 353a GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende BetriebsanlageIPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:

1.

die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;

2.

eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;

3.

die Quelleneinen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der Emissionen aus der BetriebsanlageIPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe (§ 71b Z 6) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;

4.

Art und Mengedie Quellen der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;

5.

die zu erwartenden erheblichen AuswirkungenArt und Menge der vorhersehbaren Emissionen auf die Umweltaus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;

6.

Maßnahmen zur Überwachungdie zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

7.

Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, VerminderungÜberwachung der Emissionen;

8.

Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;

89.

sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;

910.

die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;

1011.

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen Angaben.

Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwendenmit anzuwenden (§ 356b Abs. 1), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer IPPC-Anlage.

(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC-Anlage (§ 77a § 83aunterliegenden Betriebsanlage) vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls

1.

Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes, sowie

2.

falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen,

enthalten.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 25.06.2005 bis 11.07.2013

(1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende BetriebsanlageIPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:

1.

die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;

2.

eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;

3.

die Quelleneinen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der Emissionen aus der BetriebsanlageIPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe (§ 71b Z 6) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;

4.

Art und Mengedie Quellen der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;

5.

die zu erwartenden erheblichen AuswirkungenArt und Menge der vorhersehbaren Emissionen auf die Umweltaus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;

6.

Maßnahmen zur Überwachungdie zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

7.

Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, VerminderungÜberwachung der Emissionen;

8.

Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;

89.

sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;

910.

die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;

1011.

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen Angaben.

Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwendenmit anzuwenden (§ 356b Abs. 1), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer IPPC-Anlage.

(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC-Anlage (§ 77a § 83aunterliegenden Betriebsanlage) vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls

1.

Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes, sowie

2.

falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen,

enthalten.

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