§ 352b GewO 1994 Datenverarbeitung

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Die Meisterprüfungsstellen sind zur Verarbeitung der nachstehenden personenbezogenen Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren Verwendungdie Verarbeitung Voraussetzung zur Durchführung der Verwaltungsverfahren sowie zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Prüfungen ist:

1.

Name (Vorname, Familienname, Nachname),

2.

bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004, in der jeweils geltenden Fassung,

3.

Geburtsdatum,

4.

Sozialversicherungsnummer,

5.

Geschlecht,

6.

Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

7.

Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

8.

Telefonnummer, E-Mail-Adresse,

9.

Beruf,

10.

Ergebnis der Prüfung.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2018 bis 24.05.2018

Die Meisterprüfungsstellen sind zur Verarbeitung der nachstehenden personenbezogenen Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren Verwendungdie Verarbeitung Voraussetzung zur Durchführung der Verwaltungsverfahren sowie zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Prüfungen ist:

1.

Name (Vorname, Familienname, Nachname),

2.

bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004, in der jeweils geltenden Fassung,

3.

Geburtsdatum,

4.

Sozialversicherungsnummer,

5.

Geschlecht,

6.

Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

7.

Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

8.

Telefonnummer, E-Mail-Adresse,

9.

Beruf,

10.

Ergebnis der Prüfung.

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