§ 352a GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft hat zum Zweck einer bundeseinheitlichen und transparenten Durchführung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine möglichst zweckmäßige und transparente Abwicklung der Prüfungen für alle Prüfungen einheitlich nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.

die Anberaumung der Prüfungstermine,

2.

die Anmeldung zur Prüfung,

3.

das Prüfungsverfahren bei Mehrfachauswahlverfahren,

4.

die auszustellenden Zeugnisse,

5.

die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr,

6.

die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und

7.

die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.

(2) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Meisterprüfungsordnungen und in den Prüfungsordnungen für die sonstigen reglementierten Gewerbe unter Bedachtnahme auf dieBerücksichtigung der zu prüfenden Sachgebiete und aufvon Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über

1.

die Zahl der zusätzlichenzusätzlicher Beisitzer gemäß § 351 Abs. 2,

2.

die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen,

3.

die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung und

4.

im Fall des lediglich teilweisen Bestehens der Prüfung zu wiederholende Prüfungsteile.

(3) Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt istsind. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflingsder Prüfungskandidaten kann durch Reduktion der Prüfungsgebühren Bedacht genommen werden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 14.09.2012 bis 31.12.2017

(1) Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft hat zum Zweck einer bundeseinheitlichen und transparenten Durchführung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine möglichst zweckmäßige und transparente Abwicklung der Prüfungen für alle Prüfungen einheitlich nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.

die Anberaumung der Prüfungstermine,

2.

die Anmeldung zur Prüfung,

3.

das Prüfungsverfahren bei Mehrfachauswahlverfahren,

4.

die auszustellenden Zeugnisse,

5.

die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr,

6.

die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und

7.

die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.

(2) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Meisterprüfungsordnungen und in den Prüfungsordnungen für die sonstigen reglementierten Gewerbe unter Bedachtnahme auf dieBerücksichtigung der zu prüfenden Sachgebiete und aufvon Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über

1.

die Zahl der zusätzlichenzusätzlicher Beisitzer gemäß § 351 Abs. 2,

2.

die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen,

3.

die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung und

4.

im Fall des lediglich teilweisen Bestehens der Prüfung zu wiederholende Prüfungsteile.

(3) Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt istsind. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflingsder Prüfungskandidaten kann durch Reduktion der Prüfungsgebühren Bedacht genommen werden.

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