§ 151 GewO 1994 Adressverlage und Direktmarketingunternehmen

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Auf die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO), sowie des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG 2000), BGBl. I. Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 120/2017, anzuwenden, soweit im Folgenden nicht Besonderes angeordnet ist.

(2) Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und InteressentendateienInteressentendateisystemen (Listbroking) ist den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.

(3) Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2 personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der Betroffenenbetroffenen Personen, aus Kunden- und InteressentendateienInteressentendateisystemen Dritter oder aus MarketingdateienMarketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für

1.

die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter einschließlich der Gestaltung und des Versands für Werbemitteln oder

2.

das Listbroking

erforderlich und gemäß Abs. 4 und 5 zulässig ist.

(4) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß §Art. 9 DSG 2000 an sensiblen Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, und soweit keine ausdrückliche Zustimmung gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 vorliegtAbs. 1 DSGVO betroffen sind, dürfen sensible Datendiese von den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden nur bei Vorliegenverarbeitet werden, sofern ein ausdrückliches Einverständnis der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenenbetroffenen Person zur Verwendung seinerVerarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter verwendet werdenvorliegt. Die Ermittlung und Weiterverwendung von sensiblenWeiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten aus Kunden- und InteressentendateienInteressentendateisystemen Dritter auf Grund einereines solchen EinwilligungEinverständnisses ist nur im Umfang des Abs. 5 und nur soweit zulässig, als der Inhaber der Dateides Dateisystems gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die Betroffenen in die Verwendungbetroffenen Personen mit der Verarbeitung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich eingewilligt habeneinverstanden waren. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 AbsArt. 4 DSG 200010 DSGVO dürfen von Gewerbetreibenden nach Abs. 1 für Marketingzwecke nur gemäß § 4 Abs. 3 DSG oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 verwendetEinwilligung verarbeitet werden.

(5) Soweit keine ZustimmungEinwilligung der Betroffenenbetroffenen Personen gemäß §Art. 4 Z 14 DSG 200011 DSGVO zur Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden aus einereinem Kunden- und InteressentendateiInteressentendateisystem eines Dritten nur die Daten

1.

Namen,

2.

Geschlecht,

3.

Titel,

4.

akademischer Grad,

5.

Anschrift,

6.

Geburtsdatum,

7.

Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und

8.

Zugehörigkeit des Betroffenender betroffenen Person zu dieserdiesem Kunden- und InteressentendateiInteressentendateisystem

ermitteln. Voraussetzung hiefür ist - soweit nicht die strengeren Bestimmungen des Abs. 4 Anwendung finden -, dass der Inhaber der Dateides Dateisystems dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 gegenüber schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die Betroffenenbetroffenen Personen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung erfolgt ist.

(6) Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwenden werden.

(7) Gewerbetreibende nach Abs. 1 haben Aussendungen im Zuge von Marketingaktionen, die sie mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten personenbezogenen Daten durchführen, so zu gestalten, dass durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die Identität der AuftraggeberVerantwortlichen jener DateienDateisysteme, mit deren Daten die Werbeaussendung adressiert wurde (UrsprungsdateienUrsprungsdateisysteme), nachvollziehbar ist; soweit Gewerbetreibende nach Abs. 1 an Werbeaussendungen nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitwirken, haben sie durch entsprechenden Hinweis an die für die Werbeaussendung Verantwortlichen darauf hinzuwirken, dass die Identität der AuftraggeberVerantwortlichen der benutzten UrsprungsdateienUrsprungsdateisysteme nachvollziehbar ist. Für Gewerbetreibende nach Abs. 1 gilt, wenn sie die Aussendung mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten selbst durchgeführt haben, - unbeschadet ihrer allfälligen Auskunftsverpflichtungen als Auftraggeber -Verantwortliche –, § 26 DSG 2000Art. 15 DSGVO mit der Maßgabe, dass sie auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens anhand der vom Betroffenenvon der betroffenen Person zur Verfügung gestellten Informationen über die Werbeaussendung zur Auskunftserteilung nur über die AuftraggeberVerantwortlichen der UrsprungsdateienUrsprungsdateisysteme verpflichtet sind; haben sie an der Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitgewirkt, so haben sie nach Möglichkeit zur Auffindung der AuftraggeberVerantwortlichen der UrsprungsdateienUrsprungsdateisysteme beizutragen. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Kennzeichnungspflicht durch Gewerbetreibende nach Abs. 1 genügt die Stellung eines fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden zur Wahrung des Auskunftsrechts gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1.

(8) Stellt der Betroffenedie betroffene Person an einen Gewerbetreibenden nach Abs. 1 ein Begehren auf Löschung von Daten, die dieser für Zwecke von Marketingaktionen über ihnsie gespeichert hat, so hat dieser dem Begehren der betroffenen Person unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von acht Wocheneinem Monat kostenlos zu entsprechen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Soweit der Betroffene -die betroffene Person – nach entsprechender Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung seinerihrer Daten - auf der physischen Löschung seinerihrer Daten nicht besteht, hat die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung dieser Daten für Marketingaussendungen zu erfolgen.

(9) Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welcher Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist mindestens monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in der Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.

(10) Inhaber von Kunden- und InteressentendateienInteressentendateisystemen dürfen personenbezogene Daten aus diesen DateienDateisystemen an Gewerbetreibende nach Abs. 1 für Marketingzwecke Dritter nur übermitteln und insbesondere auch für Listbroking nur zur Verfügung stellen, wenn sie die Betroffenendie betroffenen Personen in geeigneter Weise darüber informiert haben, dass sie die VerwendungVerarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter untersagen können, und wenn keine Untersagung erfolgt ist; sensiblebesondere Kategorien personenbezogener Daten und strafrechtlich relevante Daten dürfen unter den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen an Gewerbetreibende nach Abs. 1 übermittelt und für Listbroking zur Verfügung gestellt werden. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich vom Betroffenenvon der betroffenen Person ermittelt werden. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis zwischen dem Betroffenender betroffenen Person und dem Inhaber derdes Kunden- und InteressentendateiInteressentendateisystems keinen Einfluss.

(11) Jedermann hat das Recht, für sich die Zustellung von adressiertem Werbematerial durch Untersagung der Verwendung seiner Daten für Werbezwecke auszuschließenDas Widerspruchsrecht nach Art. Dies21 Abs. 2 DSGVO kann gegenüber Gewerbetreibenden nachden in Abs. 1 insbesonderegenannten Gewerbetreibenden auch durch Eintragung in die im Abs. 9 bezeichnete Liste geschehenerfolgen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 27.02.2008 bis 24.05.2018

(1) Auf die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO), sowie des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG 2000), BGBl. I. Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 120/2017, anzuwenden, soweit im Folgenden nicht Besonderes angeordnet ist.

(2) Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und InteressentendateienInteressentendateisystemen (Listbroking) ist den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.

(3) Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2 personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der Betroffenenbetroffenen Personen, aus Kunden- und InteressentendateienInteressentendateisystemen Dritter oder aus MarketingdateienMarketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für

1.

die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter einschließlich der Gestaltung und des Versands für Werbemitteln oder

2.

das Listbroking

erforderlich und gemäß Abs. 4 und 5 zulässig ist.

(4) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß §Art. 9 DSG 2000 an sensiblen Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, und soweit keine ausdrückliche Zustimmung gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 vorliegtAbs. 1 DSGVO betroffen sind, dürfen sensible Datendiese von den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden nur bei Vorliegenverarbeitet werden, sofern ein ausdrückliches Einverständnis der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenenbetroffenen Person zur Verwendung seinerVerarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter verwendet werdenvorliegt. Die Ermittlung und Weiterverwendung von sensiblenWeiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten aus Kunden- und InteressentendateienInteressentendateisystemen Dritter auf Grund einereines solchen EinwilligungEinverständnisses ist nur im Umfang des Abs. 5 und nur soweit zulässig, als der Inhaber der Dateides Dateisystems gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die Betroffenen in die Verwendungbetroffenen Personen mit der Verarbeitung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich eingewilligt habeneinverstanden waren. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 AbsArt. 4 DSG 200010 DSGVO dürfen von Gewerbetreibenden nach Abs. 1 für Marketingzwecke nur gemäß § 4 Abs. 3 DSG oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 verwendetEinwilligung verarbeitet werden.

(5) Soweit keine ZustimmungEinwilligung der Betroffenenbetroffenen Personen gemäß §Art. 4 Z 14 DSG 200011 DSGVO zur Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden aus einereinem Kunden- und InteressentendateiInteressentendateisystem eines Dritten nur die Daten

1.

Namen,

2.

Geschlecht,

3.

Titel,

4.

akademischer Grad,

5.

Anschrift,

6.

Geburtsdatum,

7.

Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und

8.

Zugehörigkeit des Betroffenender betroffenen Person zu dieserdiesem Kunden- und InteressentendateiInteressentendateisystem

ermitteln. Voraussetzung hiefür ist - soweit nicht die strengeren Bestimmungen des Abs. 4 Anwendung finden -, dass der Inhaber der Dateides Dateisystems dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 gegenüber schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die Betroffenenbetroffenen Personen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung erfolgt ist.

(6) Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwenden werden.

(7) Gewerbetreibende nach Abs. 1 haben Aussendungen im Zuge von Marketingaktionen, die sie mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten personenbezogenen Daten durchführen, so zu gestalten, dass durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die Identität der AuftraggeberVerantwortlichen jener DateienDateisysteme, mit deren Daten die Werbeaussendung adressiert wurde (UrsprungsdateienUrsprungsdateisysteme), nachvollziehbar ist; soweit Gewerbetreibende nach Abs. 1 an Werbeaussendungen nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitwirken, haben sie durch entsprechenden Hinweis an die für die Werbeaussendung Verantwortlichen darauf hinzuwirken, dass die Identität der AuftraggeberVerantwortlichen der benutzten UrsprungsdateienUrsprungsdateisysteme nachvollziehbar ist. Für Gewerbetreibende nach Abs. 1 gilt, wenn sie die Aussendung mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten selbst durchgeführt haben, - unbeschadet ihrer allfälligen Auskunftsverpflichtungen als Auftraggeber -Verantwortliche –, § 26 DSG 2000Art. 15 DSGVO mit der Maßgabe, dass sie auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens anhand der vom Betroffenenvon der betroffenen Person zur Verfügung gestellten Informationen über die Werbeaussendung zur Auskunftserteilung nur über die AuftraggeberVerantwortlichen der UrsprungsdateienUrsprungsdateisysteme verpflichtet sind; haben sie an der Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitgewirkt, so haben sie nach Möglichkeit zur Auffindung der AuftraggeberVerantwortlichen der UrsprungsdateienUrsprungsdateisysteme beizutragen. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Kennzeichnungspflicht durch Gewerbetreibende nach Abs. 1 genügt die Stellung eines fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden zur Wahrung des Auskunftsrechts gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1.

(8) Stellt der Betroffenedie betroffene Person an einen Gewerbetreibenden nach Abs. 1 ein Begehren auf Löschung von Daten, die dieser für Zwecke von Marketingaktionen über ihnsie gespeichert hat, so hat dieser dem Begehren der betroffenen Person unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von acht Wocheneinem Monat kostenlos zu entsprechen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Soweit der Betroffene -die betroffene Person – nach entsprechender Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung seinerihrer Daten - auf der physischen Löschung seinerihrer Daten nicht besteht, hat die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung dieser Daten für Marketingaussendungen zu erfolgen.

(9) Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welcher Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist mindestens monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in der Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.

(10) Inhaber von Kunden- und InteressentendateienInteressentendateisystemen dürfen personenbezogene Daten aus diesen DateienDateisystemen an Gewerbetreibende nach Abs. 1 für Marketingzwecke Dritter nur übermitteln und insbesondere auch für Listbroking nur zur Verfügung stellen, wenn sie die Betroffenendie betroffenen Personen in geeigneter Weise darüber informiert haben, dass sie die VerwendungVerarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter untersagen können, und wenn keine Untersagung erfolgt ist; sensiblebesondere Kategorien personenbezogener Daten und strafrechtlich relevante Daten dürfen unter den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen an Gewerbetreibende nach Abs. 1 übermittelt und für Listbroking zur Verfügung gestellt werden. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich vom Betroffenenvon der betroffenen Person ermittelt werden. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis zwischen dem Betroffenender betroffenen Person und dem Inhaber derdes Kunden- und InteressentendateiInteressentendateisystems keinen Einfluss.

(11) Jedermann hat das Recht, für sich die Zustellung von adressiertem Werbematerial durch Untersagung der Verwendung seiner Daten für Werbezwecke auszuschließenDas Widerspruchsrecht nach Art. Dies21 Abs. 2 DSGVO kann gegenüber Gewerbetreibenden nachden in Abs. 1 insbesonderegenannten Gewerbetreibenden auch durch Eintragung in die im Abs. 9 bezeichnete Liste geschehenerfolgen.

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