§ 147 GewO 1994 Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes, Ruhen der Gewerbeausübung

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Waffengewerbes Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Im Anzeigeverfahren ist § 141 Abs. 1 Z 3 anzuwenden.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 139 Abs. 1) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im WirkungsbereichGebiet einer BundespolizeidirektionGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch dieser Behördeder Landespolizeidirektion, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Munition (§ 139 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung binnen drei Wochen anzuzeigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Waffengewerbes, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, jede Anzeige über den Fortbetrieb, die Zurücklegung oder Entziehung einer Gewerbeberechtigung für ein Waffengewerbe im WirkungsbereichGebiet einer Bundespolizeidirektion dieser BehördeGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, bei Gewerbeberechtigungen betreffend militärische Waffen und militärische Munition (§ 139 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.08.2012

(1) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Waffengewerbes Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Im Anzeigeverfahren ist § 141 Abs. 1 Z 3 anzuwenden.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 139 Abs. 1) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im WirkungsbereichGebiet einer BundespolizeidirektionGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch dieser Behördeder Landespolizeidirektion, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Munition (§ 139 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung binnen drei Wochen anzuzeigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Waffengewerbes, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, jede Anzeige über den Fortbetrieb, die Zurücklegung oder Entziehung einer Gewerbeberechtigung für ein Waffengewerbe im WirkungsbereichGebiet einer Bundespolizeidirektion dieser BehördeGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, bei Gewerbeberechtigungen betreffend militärische Waffen und militärische Munition (§ 139 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung zur Kenntnis zu bringen.

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