§ 145 GewO 1994 Bezeichnung der Waffen

Gewerbeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

Vorschriften über die Gewerbeausübung

Betriebsart

§ 145. (1) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat auchNichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die Bezeichnunggewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit der Betriebsart zu enthalten,Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie überdies mit der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll und hat weitersBezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die für die bezeichnete Betriebsart notwendigen Berechtigungen gemäß § 142 Abs. 1 zu umfassenWaffe zum erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.

(2) Unter Betriebsart im Sinne desEine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Abs. 1 oder deren Erzeugungsnummer im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer, die durch eine bestimmte Anlagedieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, Einrichtunggekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Abs. 1 und Ausstattung der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen und durch eine bestimmte Betriebsführung gekennzeichnete Gestaltung des jeweiligen Gastgewerbebetriebesdie ursprüngliche Erzeugungsnummer im Waffenbuch (§ 144) zu verstehen; Verschiedenheiten lediglich in der Benennung begründen keine besondere Betriebsartverzeichnen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002

Vorschriften über die Gewerbeausübung

Betriebsart

§ 145. (1) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat auchNichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die Bezeichnunggewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit der Betriebsart zu enthalten,Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie überdies mit der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll und hat weitersBezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die für die bezeichnete Betriebsart notwendigen Berechtigungen gemäß § 142 Abs. 1 zu umfassenWaffe zum erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.

(2) Unter Betriebsart im Sinne desEine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Abs. 1 oder deren Erzeugungsnummer im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer, die durch eine bestimmte Anlagedieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, Einrichtunggekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Abs. 1 und Ausstattung der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen und durch eine bestimmte Betriebsführung gekennzeichnete Gestaltung des jeweiligen Gastgewerbebetriebesdie ursprüngliche Erzeugungsnummer im Waffenbuch (§ 144) zu verstehen; Verschiedenheiten lediglich in der Benennung begründen keine besondere Betriebsartverzeichnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten