§ 125 GewO 1994 Höchsttarife, Verfahrensbestimmungen für das sicherheitsrelevante Tätigkeiten umfassende Rauchfangkehrergewerbe, Information

Gewerbeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.

(2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.

(3) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat die Einschränkung gemäß § 123 Abs. 2 zu enthalten.

(4) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder insoweit, als die Gewerbeanmeldung sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz umfasst, erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 a beginnen. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung die bescheidmäßige Ermächtigung zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz umfasst, dürfen die Bezeichnung „öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer“ führen.

(54) Vor der Erlassung des Bescheides nach § 340 Abs. 2a hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung gemäß § 121 Abs. 1 Z 4 a Z 2 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Beschwerde gegen den Bescheid zu.

(65) Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet erstattet, so hat die Behörde dies, soweit es sich um sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz handelt, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Rauchfangkehrer darf mit der Ausübung des Gewerbesdieser Tätigkeiten im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 54 anzuwenden.

(6) Die zur Ausübung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz berechtigten Rauchfangkehrer haben den Leistungsempfänger klar und verständlich zu informieren, zu welchen Tätigkeiten sie durch landesrechtliche Vorschriften verpflichtet sind sowie welche Tätigkeiten ihnen vorbehalten sind.

Stand vor dem 29.06.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.06.2015

(1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.

(2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.

(3) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat die Einschränkung gemäß § 123 Abs. 2 zu enthalten.

(4) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder insoweit, als die Gewerbeanmeldung sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz umfasst, erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 a beginnen. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung die bescheidmäßige Ermächtigung zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz umfasst, dürfen die Bezeichnung „öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer“ führen.

(54) Vor der Erlassung des Bescheides nach § 340 Abs. 2a hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung gemäß § 121 Abs. 1 Z 4 a Z 2 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Beschwerde gegen den Bescheid zu.

(65) Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet erstattet, so hat die Behörde dies, soweit es sich um sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz handelt, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Rauchfangkehrer darf mit der Ausübung des Gewerbesdieser Tätigkeiten im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 54 anzuwenden.

(6) Die zur Ausübung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz berechtigten Rauchfangkehrer haben den Leistungsempfänger klar und verständlich zu informieren, zu welchen Tätigkeiten sie durch landesrechtliche Vorschriften verpflichtet sind sowie welche Tätigkeiten ihnen vorbehalten sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten