§ 114 GewO 1994 Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2008 bis 31.12.9999
Alkoholausschank an Jugendliche

§ 114. (1) GewerbetreibendeGewerbetreibenden ist es untersagt, die alkoholische Getränke ausschenken, dürfen weder selbst nochoder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenkenauszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn diesen Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. In diesen Fällen habenDie Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf diesesdas im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.

Stand vor dem 26.02.2008

In Kraft vom 01.08.2002 bis 26.02.2008
Alkoholausschank an Jugendliche

§ 114. (1) GewerbetreibendeGewerbetreibenden ist es untersagt, die alkoholische Getränke ausschenken, dürfen weder selbst nochoder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenkenauszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn diesen Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. In diesen Fällen habenDie Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf diesesdas im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.

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