§ 108 GewO 1994 Fremdenführer

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 01.01.9000

(1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (§ 94 Z 21) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen

1.

die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),

2.

die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt,

3.

sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen

zu zeigen und zu erklären.

(2) Die Tätigkeit gemäßAnm.: Abs. 1 Z 1 bedarf der Niederlassung in Österreich, es sei denn, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit stellt in Einzelfällen gemäß2 aufgehoben durch § 373d BGBl. I Nr. 85/2012das Vorliegen der Äquivalenz mit dem inländischen Befähigungsnachweis für das Fremdenführergewerbe fest.)

(3) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 21 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer

1.

die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,

2.

Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,

3.

die vom Reisebetreuer (§ 126 Abs. 4) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.

(4) Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten anlässlich der Verständigung gemäß § 340 eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen.

(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, haben bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß Abs. 4 mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des § 373a Abs. 1.

(7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein. Abs. 4 und Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Um die Ausstellung der Legitimationen für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.08.2002 bis 14.08.2012

(1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (§ 94 Z 21) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen

1.

die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),

2.

die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt,

3.

sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen

zu zeigen und zu erklären.

(2) Die Tätigkeit gemäßAnm.: Abs. 1 Z 1 bedarf der Niederlassung in Österreich, es sei denn, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit stellt in Einzelfällen gemäß2 aufgehoben durch § 373d BGBl. I Nr. 85/2012das Vorliegen der Äquivalenz mit dem inländischen Befähigungsnachweis für das Fremdenführergewerbe fest.)

(3) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 21 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer

1.

die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,

2.

Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,

3.

die vom Reisebetreuer (§ 126 Abs. 4) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.

(4) Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten anlässlich der Verständigung gemäß § 340 eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen.

(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, haben bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß Abs. 4 mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des § 373a Abs. 1.

(7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein. Abs. 4 und Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Um die Ausstellung der Legitimationen für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.

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