§ 100 GewO 1994 Brunnenmeister

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Maler und Anstreicher

§ 100. Maler und Anstreicher(1) Der Brunnenmeister (§ 94 Z 85) ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- und Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind sowie unbeschadet der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seien Standort hat, stehen die angeführten Berechtigungen auch zum Verkleidenden Baumeistern zu.

(2) Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von WändenAbwasserreinigungs- und Decken mit Tapeten-beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und zum Anbringenvon nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung und von Anstrichen und Beschichtungen zum Zwecke der Wärmeisolierungnicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Maler und Anstreicher

§ 100. Maler und Anstreicher(1) Der Brunnenmeister (§ 94 Z 85) ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- und Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind sowie unbeschadet der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seien Standort hat, stehen die angeführten Berechtigungen auch zum Verkleidenden Baumeistern zu.

(2) Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von WändenAbwasserreinigungs- und Decken mit Tapeten-beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und zum Anbringenvon nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung und von Anstrichen und Beschichtungen zum Zwecke der Wärmeisolierungnicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.

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