§ 72 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

§ 72. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen oder Geräte, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung einen größeren A-bewerteten Schalleistungspegel als 80 dB entwickeln, nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn die Maschinen und Geräte mit einer deutlich sichtbaren und gut lesbaren sowie dauerhaften Aufschrift versehen sind, die den entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 2 bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel bei Leerlauf und bzw. oder bei üblicher Belastung enthält.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales entsprechend der Art der Maschinen und Geräte und dem Stand der Technik (§ 71a) durch Verordnung festzulegen, von wem und wie der A-bewertete Schalleistungspegel bei Leerlauf und bzw. oder bei üblicher Belastung zu bestimmen ist.

(3) Werden nicht unter Abs. 1 fallende Maschinen oder Geräte mit einer Aufschrift über die Geräuschentwicklung in den inländischen Verkehr gebracht, so hat diese Aufschrift, sofern für die in Betracht kommenden Arten von Maschinen oder Geräten eine Verordnung gemäß Abs. 2 besteht, den A-bewerteten Schalleistungspegel bei Leerlauf und bzw. oder bei üblicher Belastung zu enthalten, der entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 2 ermittelt worden ist.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 19.03.1994 bis 30.06.1997

§ 72. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen oder Geräte, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung einen größeren A-bewerteten Schalleistungspegel als 80 dB entwickeln, nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn die Maschinen und Geräte mit einer deutlich sichtbaren und gut lesbaren sowie dauerhaften Aufschrift versehen sind, die den entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 2 bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel bei Leerlauf und bzw. oder bei üblicher Belastung enthält.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales entsprechend der Art der Maschinen und Geräte und dem Stand der Technik (§ 71a) durch Verordnung festzulegen, von wem und wie der A-bewertete Schalleistungspegel bei Leerlauf und bzw. oder bei üblicher Belastung zu bestimmen ist.

(3) Werden nicht unter Abs. 1 fallende Maschinen oder Geräte mit einer Aufschrift über die Geräuschentwicklung in den inländischen Verkehr gebracht, so hat diese Aufschrift, sofern für die in Betracht kommenden Arten von Maschinen oder Geräten eine Verordnung gemäß Abs. 2 besteht, den A-bewerteten Schalleistungspegel bei Leerlauf und bzw. oder bei üblicher Belastung zu enthalten, der entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 2 ermittelt worden ist.

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