§ 51a GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Ausländer italienischer Staatsangehörigkeit, die mit dem Sitz in der Region Trentino-Südtirol befugt Tätigkeiten ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg unter der Voraussetzung ausführen, daß österreichischen Staatsangehörigen, die mit dem Sitz in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg Gewerbe ausüben, dasselbe Recht eingeräumt wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die dem Rauchfangkehrergewerbe, soweit dieses sicherheitsrelevante Tätigkeiten nach § 120 Abs. 1 zweiter Satz umfasst, dem Waffengewerbe, dem Gewerbe der Sprengungsunternehmen, dem Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen undoder dem Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen vorbehaltene Tätigkeitenvorbehalten sind.

(3) Abs. 1 gilt auch für andere Rechtsträger als natürliche Personen, die mit dem Sitz in der Region Trentino-Südtirol befugt Tätigkeiten ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären.

Stand vor dem 29.06.2015

In Kraft vom 19.03.1994 bis 29.06.2015

(1) Ausländer italienischer Staatsangehörigkeit, die mit dem Sitz in der Region Trentino-Südtirol befugt Tätigkeiten ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg unter der Voraussetzung ausführen, daß österreichischen Staatsangehörigen, die mit dem Sitz in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg Gewerbe ausüben, dasselbe Recht eingeräumt wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die dem Rauchfangkehrergewerbe, soweit dieses sicherheitsrelevante Tätigkeiten nach § 120 Abs. 1 zweiter Satz umfasst, dem Waffengewerbe, dem Gewerbe der Sprengungsunternehmen, dem Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen undoder dem Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen vorbehaltene Tätigkeitenvorbehalten sind.

(3) Abs. 1 gilt auch für andere Rechtsträger als natürliche Personen, die mit dem Sitz in der Region Trentino-Südtirol befugt Tätigkeiten ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären.

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