§ 44 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Das Fortbetriebsrecht der KonkursmasseInsolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der KonkursmasseInsolvenzmasse endet mit der Aufhebung des KonkursesInsolvenzverfahrens.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 27.02.2008 bis 31.07.2010

Das Fortbetriebsrecht der KonkursmasseInsolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der KonkursmasseInsolvenzmasse endet mit der Aufhebung des KonkursesInsolvenzverfahrens.

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