§ 42 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Ableben des Gewerbeinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat jedoch ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde den Fortbetrieb anzuzeigen (§ 345 Abs. 1).

(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:

1.

mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung;

2.

mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Gewerbebetriebes durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten;

3.

mit der Verständigung der Erben und Noterben, daß eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird;

4.

mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt;

5.

mit der Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahrens über die Verlassenschaft oder

6.

mit dem Zeitpunkt, in dem der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den rechtlichen Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 27.02.2008 bis 31.07.2010

(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Ableben des Gewerbeinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat jedoch ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde den Fortbetrieb anzuzeigen (§ 345 Abs. 1).

(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:

1.

mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung;

2.

mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Gewerbebetriebes durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten;

3.

mit der Verständigung der Erben und Noterben, daß eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird;

4.

mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt;

5.

mit der Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahrens über die Verlassenschaft oder

6.

mit dem Zeitpunkt, in dem der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den rechtlichen Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.

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