§ 22a GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Verlautbarungen nach § 21 Abs. 4 § 22a GewO 1994und § 22 Abs. 1 erfolgen durch das Bereithalten der zu verlautbarenden Inhalte unter der Internetadresse der jeweiligen zur Kundmachung verpflichteten Körperschaft seit 31.12.2017 weggefallen. Die im Internet verlautbarten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.08.2003 bis 31.12.2017
Verlautbarungen nach § 21 Abs. 4 § 22a GewO 1994und § 22 Abs. 1 erfolgen durch das Bereithalten der zu verlautbarenden Inhalte unter der Internetadresse der jeweiligen zur Kundmachung verpflichteten Körperschaft seit 31.12.2017 weggefallen. Die im Internet verlautbarten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

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