§ 15 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

§ 15. Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche GenehmigungBetriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Betriebsanlage (§ 74) muß bei der Anmeldung des GewerbesGewerbeanmeldung oder der Erteilung der Bewilligung aber Erlassung eines Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 noch nicht vorliegen, sofern das Gewerbe wenigstens zum Teil auch ohne den Betrieb dieser Anlage ausgeübt werden kann.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002

§ 15. Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche GenehmigungBetriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Betriebsanlage (§ 74) muß bei der Anmeldung des GewerbesGewerbeanmeldung oder der Erteilung der Bewilligung aber Erlassung eines Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 noch nicht vorliegen, sofern das Gewerbe wenigstens zum Teil auch ohne den Betrieb dieser Anlage ausgeübt werden kann.

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