§ 6 GewO 1994 Verbundene Gewerbe

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

Verbundene Gewerbe

§ 6. Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die in denim §§ 94 und 124 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002

Verbundene Gewerbe

§ 6. Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die in denim §§ 94 und 124 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

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