§ 270 StGB Tätlicher Angriff auf einen Beamten

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzenzwei Jahren zu bestrafen.

(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.08.2017

(1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzenzwei Jahren zu bestrafen.

(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.