§ 1420 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999

Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905 Abs. 1 und 2, § 906, § 907a Abs. 1, § 907a Abs. 1§ 907b) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 16.03.2013 bis 12.06.2014

Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905 Abs. 1 und 2, § 906, § 907a Abs. 1, § 907a Abs. 1§ 907b) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.