§ 1374 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999

Niemand ist schuldigverpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren, Wert als dem, bey Häusern auf dieder Hälfte, bey Grundstücken aber, und bey beweglichen Gütern auf zwey Drittheile der Schätzung bestimmten Werthe ihres Verkehrswertes zum PfandePfand anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt, und in der Provinz belangtim Inland geklagt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.1812 bis 30.06.2001

Niemand ist schuldigverpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren, Wert als dem, bey Häusern auf dieder Hälfte, bey Grundstücken aber, und bey beweglichen Gütern auf zwey Drittheile der Schätzung bestimmten Werthe ihres Verkehrswertes zum PfandePfand anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt, und in der Provinz belangtim Inland geklagt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.