§ 1253 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Durch den Erbvertrag kann ein EhegatteVertragspartner auf das Recht, zu testiren,testieren nicht gänzlich Verzicht thun;verzichten. Ein reiner Viertheilreines Viertel, woraufdas weder der jemanden gebührende Pflichttheil,durch Pflichtteile noch einedurch andere Schuld haftenForderungen belastet sein darf, bleibt kraft des Gesetzesmuss zur freyen letzten Anordnung immer vorbehaltenfreien letztwilligen Verfügung stehen. Hat der ErblasserVerstorbene darüber nicht verfügte;verfügt, so fällt der dochdieses Viertel nicht dem Vertragserben, obschonauch wenn ihm im Erbvertrag die ganze Verlassenschaft versprochen worden wärewurde, sondern den gesetzlichen Erben zu.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Durch den Erbvertrag kann ein EhegatteVertragspartner auf das Recht, zu testiren,testieren nicht gänzlich Verzicht thun;verzichten. Ein reiner Viertheilreines Viertel, woraufdas weder der jemanden gebührende Pflichttheil,durch Pflichtteile noch einedurch andere Schuld haftenForderungen belastet sein darf, bleibt kraft des Gesetzesmuss zur freyen letzten Anordnung immer vorbehaltenfreien letztwilligen Verfügung stehen. Hat der ErblasserVerstorbene darüber nicht verfügte;verfügt, so fällt der dochdieses Viertel nicht dem Vertragserben, obschonauch wenn ihm im Erbvertrag die ganze Verlassenschaft versprochen worden wärewurde, sondern den gesetzlichen Erben zu.