§ 1159c ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Die Kündigungsfrist muß immer für beide Teile gleich sein§ 1159c ABGB seit 31.12.2020 weggefallen. Wurden ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.1917 bis 30.09.2021
Die Kündigungsfrist muß immer für beide Teile gleich sein§ 1159c ABGB seit 31.12.2020 weggefallen. Wurden ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist.