§ 991 ABGB Verweigerung der Kreditauszahlung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.9999

Wenn statt Geldes ein Privat-SchuldscheinDer Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder Waaren gegeben worden sind; so ist der Schuldner nur verbundeneine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, entweder den Schuldscheindass die Rückzahlung des Kredits oder die empfangenen Waaren unbeschädigt zurück zu stellen, oder dem Gläubiger den von diesem zu erweisenden Schaden zu ersetzenEntrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind.

Stand vor dem 10.06.2010

In Kraft vom 01.01.1812 bis 10.06.2010

Wenn statt Geldes ein Privat-SchuldscheinDer Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder Waaren gegeben worden sind; so ist der Schuldner nur verbundeneine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, entweder den Schuldscheindass die Rückzahlung des Kredits oder die empfangenen Waaren unbeschädigt zurück zu stellen, oder dem Gläubiger den von diesem zu erweisenden Schaden zu ersetzenEntrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind.