§ 806 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine gerichtliche Erbantrittserklärung nicht mehr widerrufen, noch auch dieseine unbedingte abändern,in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern und sich die RechtswohlthatErrichtung des InventariumsInventars vorbehalten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2016

Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine gerichtliche Erbantrittserklärung nicht mehr widerrufen, noch auch dieseine unbedingte abändern,in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern und sich die RechtswohlthatErrichtung des InventariumsInventars vorbehalten.