§ 803 ABGB Berechtigung zum Antritt oder zur Ausschlagung der Erbschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohlthat(1) Letztwillige Anordnungen, wonach der Erbe die Erbschaft nur unbedingt antreten darf oder bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung oder bei Antragstellung auf Inventarisierung der Verlassenschaft verliert, sind ungültig und gelten als nicht benehmenbeigesetzt.

(2) Auf das Recht, nocheine Erbschaft bedingt oder unbedingt anzutreten, sie auszuschlagen oder die Errichtung eines Inventariums verbiethen. Selbst die in einem Erbvertrage zwischen Ehegatten darauf geschehene Verzicht ist von keiner WirkungInventars zu verlangen, kann im Voraus nicht verzichtet werden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohlthat(1) Letztwillige Anordnungen, wonach der Erbe die Erbschaft nur unbedingt antreten darf oder bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung oder bei Antragstellung auf Inventarisierung der Verlassenschaft verliert, sind ungültig und gelten als nicht benehmenbeigesetzt.

(2) Auf das Recht, nocheine Erbschaft bedingt oder unbedingt anzutreten, sie auszuschlagen oder die Errichtung eines Inventariums verbiethen. Selbst die in einem Erbvertrage zwischen Ehegatten darauf geschehene Verzicht ist von keiner WirkungInventars zu verlangen, kann im Voraus nicht verzichtet werden.