§ 10 RUG

Religionsunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 14 Abs. 8 und 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und SportBildung betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Mit der die land- und forstwirtschaftlichen Schulen des Bundes betreffenden Vollziehung des § 2b Abs. 1 und der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Religionslehrer sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Religionslehrer an sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 7c Abs. 4 ist der gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Bundesminister, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.09.1988 bis 15.09.2017

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 14 Abs. 8 und 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und SportBildung betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Mit der die land- und forstwirtschaftlichen Schulen des Bundes betreffenden Vollziehung des § 2b Abs. 1 und der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Religionslehrer sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Religionslehrer an sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 7c Abs. 4 ist der gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Bundesminister, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

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