Art. 2 § 7 ASFINAG-G

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

§ 7. (Anm.: Art. II) Für die ÜbernahmeDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird ermächtigt, den zuständigen Behörden besonders geschulte Personen zur Betrauung als Organe der Haftung durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichtenStraßenaufsicht vorzuschlagen (§ 97 Abs. 2 StVO 1960).

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.01.1987 bis 30.06.2003

§ 7. (Anm.: Art. II) Für die ÜbernahmeDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird ermächtigt, den zuständigen Behörden besonders geschulte Personen zur Betrauung als Organe der Haftung durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichtenStraßenaufsicht vorzuschlagen (§ 97 Abs. 2 StVO 1960).

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