Art. 56 EMRK Artikel 56 – Räumlicher Geltungsbereich

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
Artikel 56

(1) Die erste WahlJeder Staat kann im Zeitpunkt der MitgliederRatifizierung oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Gerichtshofs findet stattEuroparats gerichtete Mitteilung erklären, sobald insgesamt acht Erklärungen der Hohen Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 46 abgegeben worden sinddaß diese Konvention vorbehaltlich des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Gebiete Anwendung

findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.

(2) VorDie Konvention findet auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Gebiete vom dreißigsten Tage an Anwendung, gerechnet vom Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates.

(3) In den genannten Gebieten werden die Bestimmungen dieser WahlKonvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet.

(4) Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, kann kein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig gemacht werdenzu jedem späteren Zeitpunkt für ein oder mehrere der in einer solchen Erklärung bezeichneten Gebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen gemäß Artikel 34 annimmt.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 03.09.1958 bis 31.10.1998
Artikel 56

(1) Die erste WahlJeder Staat kann im Zeitpunkt der MitgliederRatifizierung oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Gerichtshofs findet stattEuroparats gerichtete Mitteilung erklären, sobald insgesamt acht Erklärungen der Hohen Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 46 abgegeben worden sinddaß diese Konvention vorbehaltlich des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Gebiete Anwendung

findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.

(2) VorDie Konvention findet auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Gebiete vom dreißigsten Tage an Anwendung, gerechnet vom Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates.

(3) In den genannten Gebieten werden die Bestimmungen dieser WahlKonvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet.

(4) Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, kann kein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig gemacht werdenzu jedem späteren Zeitpunkt für ein oder mehrere der in einer solchen Erklärung bezeichneten Gebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen gemäß Artikel 34 annimmt.

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