Art. 55 EMRK Artikel 55 – Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Artikel 55

Der Gerichtshof gibtDie Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, es sei denn auf Grund besonderer Vereinbarungen, keinen Gebrauch von zwischen ihnen geltenden Verträgen, Übereinkommen oder Erklärungen machen werden, um von sich seine Geschäftsordnung und bestimmtaus einen Streit um die VerfahrensvorschriftenAuslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen als in der Konvention vorgesehen ist.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 03.09.1958 bis 31.10.1998

Artikel 55

Der Gerichtshof gibtDie Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, es sei denn auf Grund besonderer Vereinbarungen, keinen Gebrauch von zwischen ihnen geltenden Verträgen, Übereinkommen oder Erklärungen machen werden, um von sich seine Geschäftsordnung und bestimmtaus einen Streit um die VerfahrensvorschriftenAuslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen als in der Konvention vorgesehen ist.

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