Art. 54 EMRK Artikel 54 – Befugnisse des Ministerkomitees

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Artikel 54

Das UrteilKeine Bestimmung dieser Konvention beschränkt die durch die Satzung des Gerichtshofs istEuroparats dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführungübertragenen Vollmachten.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 03.09.1958 bis 31.10.1998

Artikel 54

Das UrteilKeine Bestimmung dieser Konvention beschränkt die durch die Satzung des Gerichtshofs istEuroparats dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführungübertragenen Vollmachten.

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