Art. 52 EMRK Artikel 52 – Anfragen des Generalsekretärs

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Artikel 52

Das UrteilNach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den Generalsekretär des Gerichtshofs ist endgültigEuroparats hat jeder Hohe Vertragschließende Teil die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein internes Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention gewährleistet.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 03.09.1958 bis 31.10.1998

Artikel 52

Das UrteilNach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den Generalsekretär des Gerichtshofs ist endgültigEuroparats hat jeder Hohe Vertragschließende Teil die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein internes Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention gewährleistet.

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