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Wenn der Fall keine schwerwiegende Frage der Interpretation oder Anwendung der Konvention aufwirft und nicht aus einem anderen Grund die Entscheidung des Gerichtshofs erfordert, kann der Ausschuß einstimmig beschließen, daß er nicht vom Gerichtshof zu behandeln ist. In einem solchen Fall hat das Ministerkomitee gemäß Artikel 32 zu entscheiden, ob eine Verletzung der Konvention vorliegt.
Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.
Wenn der Fall keine schwerwiegende Frage der Interpretation oder Anwendung der Konvention aufwirft und nicht aus einem anderen Grund die Entscheidung des Gerichtshofs erfordert, kann der Ausschuß einstimmig beschließen, daß er nicht vom Gerichtshof zu behandeln ist. In einem solchen Fall hat das Ministerkomitee gemäß Artikel 32 zu entscheiden, ob eine Verletzung der Konvention vorliegt.
Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.