Art. 48 EMRK Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

Europäische Menschenrechtskonvention

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Recht, ein Verfahren bei dem Gerichtshof anhängig zu machen, steht den nachstehend angeführten Stellen unter der Voraussetzung zu, daß der in Frage kommende Hohe Vertragsschließende Teil, wenn nur einer beteiligt ist, oder die Hohen Vertragsschließenden Teile, wenn mehrere beteiligt sind, der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterworfen sind, oder, falls dies nicht zutrifft, unter der Voraussetzung, daß der in Frage kommende Hohe Vertragsschließende Teil oder die Hohen Vertragsschließenden Teile zustimmen:
    1. a)Litera adie Kommission;
    2. b)Litera bder Hohe Vertragsschließende Teil, dessen Staatsangehöriger der Verletzte ist;
    3. c)Litera cder Hohe Vertragsschließende Teil, der die Kommission mit dem Fall befaßt hat;
    4. d)Litera dder Hohe Vertragsschließende Teil, gegen den sich die Beschwerde richtet;
    5. e)Litera edie natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung, die die Beschwerde bei der Kommission eingebracht hat.
  2. (2)Absatz 2Ist ein Verfahren beim Gerichtshof ausschließlich gemäß Abs. 1 lit. e anhängig gemacht worden, so wird der Fall zunächst einem aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuß des Gerichtshofs zugewiesen. Diesem Ausschuß gehört von Amts wegen der für jenen Hohen Vertragsschließenden Teil gewählte Richter an, gegen welchen sich die Beschwerde richtete, oder, wenn es einen solchen nicht gibt, eine Person seiner eigenen Wahl, die als Richter teilnimmt. Wurde die Beschwerde gegen mehr als einen der Hohen Vertragsschließenden Teile erhoben, so erweitert sich der Ausschuß entsprechend.Ist ein Verfahren beim Gerichtshof ausschließlich gemäß Absatz eins, Litera e, anhängig gemacht worden, so wird der Fall zunächst einem aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuß des Gerichtshofs zugewiesen. Diesem Ausschuß gehört von Amts wegen der für jenen Hohen Vertragsschließenden Teil gewählte Richter an, gegen welchen sich die Beschwerde richtete, oder, wenn es einen solchen nicht gibt, eine Person seiner eigenen Wahl, die als Richter teilnimmt. Wurde die Beschwerde gegen mehr als einen der Hohen Vertragsschließenden Teile erhoben, so erweitert sich der Ausschuß entsprechend.

    Wenn der Fall keine schwerwiegende Frage der Interpretation oder Anwendung der Konvention aufwirft und nicht aus einem anderen Grund die Entscheidung des Gerichtshofs erfordert, kann der Ausschuß einstimmig beschließen, daß er nicht vom Gerichtshof zu behandeln ist. In einem solchen Fall hat das Ministerkomitee gemäß Artikel 32 zu entscheiden, ob eine Verletzung der Konvention vorliegt.

Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 01.10.1994 bis 31.10.1998
  1. (1)Absatz einsDas Recht, ein Verfahren bei dem Gerichtshof anhängig zu machen, steht den nachstehend angeführten Stellen unter der Voraussetzung zu, daß der in Frage kommende Hohe Vertragsschließende Teil, wenn nur einer beteiligt ist, oder die Hohen Vertragsschließenden Teile, wenn mehrere beteiligt sind, der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterworfen sind, oder, falls dies nicht zutrifft, unter der Voraussetzung, daß der in Frage kommende Hohe Vertragsschließende Teil oder die Hohen Vertragsschließenden Teile zustimmen:
    1. a)Litera adie Kommission;
    2. b)Litera bder Hohe Vertragsschließende Teil, dessen Staatsangehöriger der Verletzte ist;
    3. c)Litera cder Hohe Vertragsschließende Teil, der die Kommission mit dem Fall befaßt hat;
    4. d)Litera dder Hohe Vertragsschließende Teil, gegen den sich die Beschwerde richtet;
    5. e)Litera edie natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung, die die Beschwerde bei der Kommission eingebracht hat.
  2. (2)Absatz 2Ist ein Verfahren beim Gerichtshof ausschließlich gemäß Abs. 1 lit. e anhängig gemacht worden, so wird der Fall zunächst einem aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuß des Gerichtshofs zugewiesen. Diesem Ausschuß gehört von Amts wegen der für jenen Hohen Vertragsschließenden Teil gewählte Richter an, gegen welchen sich die Beschwerde richtete, oder, wenn es einen solchen nicht gibt, eine Person seiner eigenen Wahl, die als Richter teilnimmt. Wurde die Beschwerde gegen mehr als einen der Hohen Vertragsschließenden Teile erhoben, so erweitert sich der Ausschuß entsprechend.Ist ein Verfahren beim Gerichtshof ausschließlich gemäß Absatz eins, Litera e, anhängig gemacht worden, so wird der Fall zunächst einem aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuß des Gerichtshofs zugewiesen. Diesem Ausschuß gehört von Amts wegen der für jenen Hohen Vertragsschließenden Teil gewählte Richter an, gegen welchen sich die Beschwerde richtete, oder, wenn es einen solchen nicht gibt, eine Person seiner eigenen Wahl, die als Richter teilnimmt. Wurde die Beschwerde gegen mehr als einen der Hohen Vertragsschließenden Teile erhoben, so erweitert sich der Ausschuß entsprechend.

    Wenn der Fall keine schwerwiegende Frage der Interpretation oder Anwendung der Konvention aufwirft und nicht aus einem anderen Grund die Entscheidung des Gerichtshofs erfordert, kann der Ausschuß einstimmig beschließen, daß er nicht vom Gerichtshof zu behandeln ist. In einem solchen Fall hat das Ministerkomitee gemäß Artikel 32 zu entscheiden, ob eine Verletzung der Konvention vorliegt.

Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten