Art. 31 EMRK Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2010 bis 31.12.9999
Artikel 31 - Befugnisse der Großen Kammer

Die Große Kammer

a)

entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist, und

b)

behandelt Anträgeentscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof durch das Ministerkomitee nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.46 Absatz 4 befasst wird, und

c)

behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.

Stand vor dem 31.05.2010

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.05.2010
Artikel 31 - Befugnisse der Großen Kammer

Die Große Kammer

a)

entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist, und

b)

behandelt Anträgeentscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof durch das Ministerkomitee nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.46 Absatz 4 befasst wird, und

c)

behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.

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