§ 3 WpbG

Wertpapierbereinigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung des Anmeldeverfahrens inländischen BankenKreditinstituten (Anmeldestellen) und die Durchführung des Prüfungsverfahrens der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (Prüfstelle) übertragen; die als Anmeldestelle oder Prüfstelle betrauten BankenKreditinstitute handeln hiebei im Namen des Bundesministeriums für Finanzen. Macht das Bundesministerium für Finanzen von dieser Ermächtigung Gebrauch, so sind in der Kundmachung (§ 1 Abs. 1) die Anmeldestellen und die Prüfstelle anzugeben. Andernfalls nimmt die in diesem Bundesgesetz den Anmeldestellen und der Prüfstelle übertragenen Aufgaben das Bundesministerium für Finanzen wahr.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.1993

Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung des Anmeldeverfahrens inländischen BankenKreditinstituten (Anmeldestellen) und die Durchführung des Prüfungsverfahrens der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (Prüfstelle) übertragen; die als Anmeldestelle oder Prüfstelle betrauten BankenKreditinstitute handeln hiebei im Namen des Bundesministeriums für Finanzen. Macht das Bundesministerium für Finanzen von dieser Ermächtigung Gebrauch, so sind in der Kundmachung (§ 1 Abs. 1) die Anmeldestellen und die Prüfstelle anzugeben. Andernfalls nimmt die in diesem Bundesgesetz den Anmeldestellen und der Prüfstelle übertragenen Aufgaben das Bundesministerium für Finanzen wahr.

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