§ 64 HarbG Strafbestimmungen

Heimarbeitsgesetz 1960

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Personen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der §§ 26, 27a und 27b, oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift (Verordnungen oder Bescheide) zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 4 360 Euro zu bestrafen. In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer sich einer erheblichen oder wiederholten Unterentlohnung (§ 52 Abs. 2) schuldig macht. Verstöße gegen § 14 Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2016

Personen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der §§ 26, 27a und 27b, oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift (Verordnungen oder Bescheide) zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 4 360 Euro zu bestrafen. In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer sich einer erheblichen oder wiederholten Unterentlohnung (§ 52 Abs. 2) schuldig macht. Verstöße gegen § 14 Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten