§ 61 HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
§ 61 HarbG (1weggefallen) Vorsitzende (Stellvertreter) und Mitglieder (Beisitzer) der Heimarbeitskommissionen, der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen oder als solche bezeichneten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachtenseit 01.08.2009 weggefallen. An diese Verschwiegenheitspflicht sind sie auch nach Ablauf ihrer Amtsdauer gebunden. Die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ist bei Aufnahme der Tätigkeit zu geloben; dies gilt nicht für Personen, die schon als öffentliche Beamte zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(2) Aus wichtigen Gründen können die im Abs. 1 genannten Personen für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden. Zuständig hiefür ist hinsichtlich der Vorsitzenden (Stellvertreter) der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse das Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich des Vorsitzenden (Stellvertreters) der Berufungskommission das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, im übrigen der Vorsitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskommission oder der Berufungskommission.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.07.2009
§ 61 HarbG (1weggefallen) Vorsitzende (Stellvertreter) und Mitglieder (Beisitzer) der Heimarbeitskommissionen, der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen oder als solche bezeichneten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachtenseit 01.08.2009 weggefallen. An diese Verschwiegenheitspflicht sind sie auch nach Ablauf ihrer Amtsdauer gebunden. Die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ist bei Aufnahme der Tätigkeit zu geloben; dies gilt nicht für Personen, die schon als öffentliche Beamte zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(2) Aus wichtigen Gründen können die im Abs. 1 genannten Personen für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden. Zuständig hiefür ist hinsichtlich der Vorsitzenden (Stellvertreter) der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse das Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich des Vorsitzenden (Stellvertreters) der Berufungskommission das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, im übrigen der Vorsitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskommission oder der Berufungskommission.

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