§ 58a HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
Alle Ansprüche eines Zwischenmeisters aus einem Heimarbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb eines Jahres nach Lieferung gegenüber dem Auftraggeber schriftlich geltend gemacht werden§ 58a HarbG (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.07.2009
Alle Ansprüche eines Zwischenmeisters aus einem Heimarbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb eines Jahres nach Lieferung gegenüber dem Auftraggeber schriftlich geltend gemacht werden§ 58a HarbG (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen.

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