§ 56 HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
Wenn ein Auftraggeber an eine von ihm verwendete, unter die Bestimmung des § 4 § 56 HarbGfallende Mittelsperson ein Entgelt zahlt, von dem er weiß oder nach den Umständen wissen mußte, daß es zur Zahlung der nach diesem Bundesgesetz, Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnungweggefallen) für Heimarbeiter und Zwischenmeister gebührenden Entgelte, Feiertagsentgelte, Urlaubsentgelte, Abfindungen, Weihnachtsremunerationen, Urlaubszuschüsse und Entgelte gemäß § 27 nicht ausreicht, so schuldet er der Mittelsperson den sich ergebenen Unterschiedsbetragseit 01.08.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.07.2009
Wenn ein Auftraggeber an eine von ihm verwendete, unter die Bestimmung des § 4 § 56 HarbGfallende Mittelsperson ein Entgelt zahlt, von dem er weiß oder nach den Umständen wissen mußte, daß es zur Zahlung der nach diesem Bundesgesetz, Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnungweggefallen) für Heimarbeiter und Zwischenmeister gebührenden Entgelte, Feiertagsentgelte, Urlaubsentgelte, Abfindungen, Weihnachtsremunerationen, Urlaubszuschüsse und Entgelte gemäß § 27 nicht ausreicht, so schuldet er der Mittelsperson den sich ergebenen Unterschiedsbetragseit 01.08.2009 weggefallen.

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