§ 55 HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
Auftraggeber, die Mittelspersonen verwenden, haften mit diesen zu ungeteilter Hand für den Ausfall an Entgelt, den Heimarbeiter oder unter die Bestimmungen des § 3 § 55 HarbGoder des § 4 fallende Zwischenmeister durch Nichteinhaltung der durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnungweggefallen) festgesetzten Arbeits- und Lieferungsbedingungen erleidenseit 01.08.2009 weggefallen. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Feiertagsentgelte, Urlaubsentgelte, Abfindungen, Weihnachtsremunerationen, Urlaubszuschüsse und Entgelte gemäß § 27.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.07.2009
Auftraggeber, die Mittelspersonen verwenden, haften mit diesen zu ungeteilter Hand für den Ausfall an Entgelt, den Heimarbeiter oder unter die Bestimmungen des § 3 § 55 HarbGoder des § 4 fallende Zwischenmeister durch Nichteinhaltung der durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnungweggefallen) festgesetzten Arbeits- und Lieferungsbedingungen erleidenseit 01.08.2009 weggefallen. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Feiertagsentgelte, Urlaubsentgelte, Abfindungen, Weihnachtsremunerationen, Urlaubszuschüsse und Entgelte gemäß § 27.

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