§ 52 HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 52 HarbG (1weggefallen) Das Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Absseit 01.01.2017 weggefallen. 3, die Einhaltung der durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag festgesetzten Entgeltbestimmungen und sonstigen Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu überwachen.

(2) Bei der Überwachung der Entgeltzahlung hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob eine Unterentlohnung vorliegt. Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetz, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß § 25, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuss nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3) Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2016
§ 52 HarbG (1weggefallen) Das Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Absseit 01.01.2017 weggefallen. 3, die Einhaltung der durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag festgesetzten Entgeltbestimmungen und sonstigen Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu überwachen.

(2) Bei der Überwachung der Entgeltzahlung hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob eine Unterentlohnung vorliegt. Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetz, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß § 25, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuss nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3) Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.

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