§ 42 HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
§ 42 HarbG (1weggefallen) Die Mitglieder der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse sowie die Beisitzer der Berufungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausseit 01.08.2009 weggefallen.

(2) Die Mitglieder (Beisitzer), Sachverständigen und Zeugen, die im Staats- oder sonstigen öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften.

(3) Die übrigen Mitglieder (Beisitzer), Sachverständigen und Zeugen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 2/1958, gelten; Sachverständige haben außerdem Anspruch auf Ersatz der durch ihre Tätigkeit sonst verursachten notwendigen Auslagen und auf Entlohnung für Mühewaltung nach den Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes.

(4) Hinsichtlich der Geltendmachung, der Bestimmung und Zahlung der Gebühr, die den im Abs. 3 genannten Personen zusteht, finden die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gebühr von einem damit Beauftragten jener Kommission (jenes Ausschusses) bestimmt wird, bei der die Person tätig wurde, und daß gegen die Bestimmung der Gebühr die Beschwerde an den Vorsitzenden der in Betracht kommenden Kommission (des in Betracht kommenden Ausschusses) zulässig ist. Handelt es sich um eine Beschwerde des Vorsitzenden, so entscheidet hierüber der Stellvertreter des Vorsitzenden.

(5) Die Kosten, die durch die Heranziehung von Zeugen und Sachverständigen entstehen, trägt der Bund in allen Fällen, in denen die Heranziehung der Zeugen und Sachverständigen nicht nur für einen in der Heimarbeit beschäftigten Heimarbeiter oder Zwischenmeister, sondern von allgemeiner Bedeutung ist.

(6) Den Vorsitzenden (Stellvertreter) der Heimarbeitskommissionen, der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission sowie den Mitgliedern der Entgeltberechnungsausschüsse kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe das Bundesministerium für soziale Verwaltung festsetzt. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Abs. 3.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 27.04.1961 bis 31.07.2009
§ 42 HarbG (1weggefallen) Die Mitglieder der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse sowie die Beisitzer der Berufungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausseit 01.08.2009 weggefallen.

(2) Die Mitglieder (Beisitzer), Sachverständigen und Zeugen, die im Staats- oder sonstigen öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften.

(3) Die übrigen Mitglieder (Beisitzer), Sachverständigen und Zeugen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 2/1958, gelten; Sachverständige haben außerdem Anspruch auf Ersatz der durch ihre Tätigkeit sonst verursachten notwendigen Auslagen und auf Entlohnung für Mühewaltung nach den Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes.

(4) Hinsichtlich der Geltendmachung, der Bestimmung und Zahlung der Gebühr, die den im Abs. 3 genannten Personen zusteht, finden die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gebühr von einem damit Beauftragten jener Kommission (jenes Ausschusses) bestimmt wird, bei der die Person tätig wurde, und daß gegen die Bestimmung der Gebühr die Beschwerde an den Vorsitzenden der in Betracht kommenden Kommission (des in Betracht kommenden Ausschusses) zulässig ist. Handelt es sich um eine Beschwerde des Vorsitzenden, so entscheidet hierüber der Stellvertreter des Vorsitzenden.

(5) Die Kosten, die durch die Heranziehung von Zeugen und Sachverständigen entstehen, trägt der Bund in allen Fällen, in denen die Heranziehung der Zeugen und Sachverständigen nicht nur für einen in der Heimarbeit beschäftigten Heimarbeiter oder Zwischenmeister, sondern von allgemeiner Bedeutung ist.

(6) Den Vorsitzenden (Stellvertreter) der Heimarbeitskommissionen, der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission sowie den Mitgliedern der Entgeltberechnungsausschüsse kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe das Bundesministerium für soziale Verwaltung festsetzt. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Abs. 3.

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