§ 40 HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
§ 40 HarbG (1weggefallen) Die Berufungskommission verhandelt und entscheidet in Senaten, denen der Vorsitzende der Berufungskommission oder einer seiner Stellvertreter als Vorsitzender, zwei Beisitzer aus der Gruppe der Auftraggeber und - je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, der Zwischenmeister oder der Mittelspersonen zum Gegenstande haben - zwei Beisitzer aus der jeweils in Betracht kommenden Gruppe angehörenseit 01.08.2009 weggefallen.

(2) Zu den Sitzungen der Berufungskommission sind die Beisitzer vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen.

(3) Die Senate der Berufungskommission sind verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein Beisitzer aus den in Betracht kommenden Gruppen anwesend ist. Die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 5 und 33 gelten sinngemäß.

(4) Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 27.04.1961 bis 31.07.2009
§ 40 HarbG (1weggefallen) Die Berufungskommission verhandelt und entscheidet in Senaten, denen der Vorsitzende der Berufungskommission oder einer seiner Stellvertreter als Vorsitzender, zwei Beisitzer aus der Gruppe der Auftraggeber und - je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, der Zwischenmeister oder der Mittelspersonen zum Gegenstande haben - zwei Beisitzer aus der jeweils in Betracht kommenden Gruppe angehörenseit 01.08.2009 weggefallen.

(2) Zu den Sitzungen der Berufungskommission sind die Beisitzer vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen.

(3) Die Senate der Berufungskommission sind verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein Beisitzer aus den in Betracht kommenden Gruppen anwesend ist. Die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 5 und 33 gelten sinngemäß.

(4) Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten