§ 38 HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
§ 38 HarbG (1weggefallen) Der Entgeltberechnungsausschuß (§ 29 Abs. 2) besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, die von der Heimarbeitskommission bestellt werdenseit 01.08.2009 weggefallen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind aus dem Kreise der Fachleute (§ 30 Abs. 3) der Heimarbeitskommission, die Mitglieder aus dem im § 30 Abs. 2 bezeichneten Personenkreise zu entnehmen.

(2) Zu den Sitzungen des Entgeltberechnungsausschusses sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) die Mitglieder unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen, und zwar jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, Zwischenmeister oder der Mittelspersonen zum Gegenstande haben, ein Mitglied aus der in Betracht kommenden Gruppe.

(3) Der Entgeltberechnungsausschuß ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beide der in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 33.

(4) Der Entgeltberechnungsausschuß kann die Entscheidung hinsichtlich einzelner seiner Aufgaben dem Vorsitzenden (Stellvertreter) übertragen. Zur Beschlußfassung hierüber ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(5) Wenn der Entgeltberechnungsausschuß bei einer Überprüfung gemäß § 29 Abs. 1 lit. d die Unrichtigkeit einer Entgeltberechnung feststellt, hat er über das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt in einem Feststellungsbescheid abzusprechen. Dieser ist auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Kenntnis zu bringen. Rechtskräftige Entscheidungen dieser Art sind für die Parteien rechtsverbindlich.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 27.04.1961 bis 31.07.2009
§ 38 HarbG (1weggefallen) Der Entgeltberechnungsausschuß (§ 29 Abs. 2) besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, die von der Heimarbeitskommission bestellt werdenseit 01.08.2009 weggefallen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind aus dem Kreise der Fachleute (§ 30 Abs. 3) der Heimarbeitskommission, die Mitglieder aus dem im § 30 Abs. 2 bezeichneten Personenkreise zu entnehmen.

(2) Zu den Sitzungen des Entgeltberechnungsausschusses sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) die Mitglieder unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen, und zwar jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, Zwischenmeister oder der Mittelspersonen zum Gegenstande haben, ein Mitglied aus der in Betracht kommenden Gruppe.

(3) Der Entgeltberechnungsausschuß ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beide der in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 33.

(4) Der Entgeltberechnungsausschuß kann die Entscheidung hinsichtlich einzelner seiner Aufgaben dem Vorsitzenden (Stellvertreter) übertragen. Zur Beschlußfassung hierüber ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(5) Wenn der Entgeltberechnungsausschuß bei einer Überprüfung gemäß § 29 Abs. 1 lit. d die Unrichtigkeit einer Entgeltberechnung feststellt, hat er über das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt in einem Feststellungsbescheid abzusprechen. Dieser ist auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Kenntnis zu bringen. Rechtskräftige Entscheidungen dieser Art sind für die Parteien rechtsverbindlich.

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