§ 33 HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
§ 33 HarbG (1weggefallen) Die Heimarbeitskommission faßt ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmenseit 01.08.2009 weggefallen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

Der Vorsitzende darf sich der Stimme nicht enthalten.

(2) Der Vorsitzende kann, wenn er es für erforderlich hält, den Verhandlungen außer den Fachleuten mit beratender Stimme auch sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen; er hat Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen, wenn dies von einer stimmberechtigten Gruppe in der Heimarbeitskommission verlangt wird. Diesen Personen kommt ein Stimmrecht nicht zu.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung und das nach dem Sitze der Heimarbeitskommission örtlich zuständige Arbeitsinspektorat sind berechtigt, zu den Sitzungen der Heimarbeitskommission und der Berufungskommission Vertreter zu entsenden; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.07.2009
§ 33 HarbG (1weggefallen) Die Heimarbeitskommission faßt ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmenseit 01.08.2009 weggefallen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

Der Vorsitzende darf sich der Stimme nicht enthalten.

(2) Der Vorsitzende kann, wenn er es für erforderlich hält, den Verhandlungen außer den Fachleuten mit beratender Stimme auch sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen; er hat Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen, wenn dies von einer stimmberechtigten Gruppe in der Heimarbeitskommission verlangt wird. Diesen Personen kommt ein Stimmrecht nicht zu.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung und das nach dem Sitze der Heimarbeitskommission örtlich zuständige Arbeitsinspektorat sind berechtigt, zu den Sitzungen der Heimarbeitskommission und der Berufungskommission Vertreter zu entsenden; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

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