§ 19 HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
Auf Zwischenmeister und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des § 3 § 19 HarbGoder des § 4 fallen, finden hinsichtlich des Feiertagsentgeltes die Vorschriften des § 18 Anwendung, jedoch kann durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif die Höhe des Zuschlages mit einem anderen Hundertsatz und der Zeitpunkt, in dem der Zuschlag zu leisten ist, abweichend festgesetzt werden (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 27.04.1961 bis 31.07.2009
Auf Zwischenmeister und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des § 3 § 19 HarbGoder des § 4 fallen, finden hinsichtlich des Feiertagsentgeltes die Vorschriften des § 18 Anwendung, jedoch kann durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif die Höhe des Zuschlages mit einem anderen Hundertsatz und der Zeitpunkt, in dem der Zuschlag zu leisten ist, abweichend festgesetzt werden (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen.

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