§ 5 HarbG Meldung bei Vergabe von Heimarbeit

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Auftraggeber haben anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen ArbeitsinspektoratTräger der Krankenversicherung Meldung zu erstatten.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:

1.

Name,

2.

Art des Betriebes,

3.

Anschrift und Telefonnummer,

4.

Fachorganisation, der der Auftraggeber angehört.

(3) Die Meldung hat folgende Angaben über den oder die Heimarbeiter zu enthalten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Anschrift,

3.

Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und

4.

Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses.

(4) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit zu erstatten.

(5) Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirkzuständigen Träger der Auftraggeber seinen Standort hat,Krankenversicherung eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Außerhalb dieses Termins ist die Liste der beschäftigten Heimarbeiter dem ArbeitsinspektoratTräger der Krankenversicherung auf Verlangen vorzulegen.

(6) Meldungen nach Abs. 1 und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2016

(1) Auftraggeber haben anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen ArbeitsinspektoratTräger der Krankenversicherung Meldung zu erstatten.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:

1.

Name,

2.

Art des Betriebes,

3.

Anschrift und Telefonnummer,

4.

Fachorganisation, der der Auftraggeber angehört.

(3) Die Meldung hat folgende Angaben über den oder die Heimarbeiter zu enthalten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Anschrift,

3.

Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und

4.

Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses.

(4) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit zu erstatten.

(5) Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirkzuständigen Träger der Auftraggeber seinen Standort hat,Krankenversicherung eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Außerhalb dieses Termins ist die Liste der beschäftigten Heimarbeiter dem ArbeitsinspektoratTräger der Krankenversicherung auf Verlangen vorzulegen.

(6) Meldungen nach Abs. 1 und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.

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